Die Haftung von Veranstaltern - nur ein theoretisches Problem?
Viele Vereine führen motorsportliche
Veranstaltungen durch. Dies ist gut so,
birgt jedoch zum Teil erhebliche
Risiken, wie einige Fälle aus unserer Praxis zeigen. So kommt es leider hin und
wieder vor, dass Zuschauer oder auch Fahrer zum Teil schwer verletzt werden.
Zivilrechtliche Klagen wegen zum Teil sehr erheblicher Beträge bleiben dann
oftmals ebenso wenig aus, wie strafrechtliche Verfahren gegen Vereinsvorstände
und -funktionäre.
Nun sollen diese
Zeilen nicht der Abschreckung dienen, sondern in der gebotenen Kürze Problembewusstsein
wecken.
1.
Grundsätzlich sind Vereine in das deutsche Rechtssystem vollständig
eingebunden; ihre Haftung entfällt nicht etwa deswegen, weil sich die Tätigkeit
im oder für den Verein ehrenamtlich vollzieht! Vorstände und Funktionäre können
sich deswegen nur absichern, wenn ihr Verhalten den geltenden Vorschriften
entspricht.
Zu beachten sind hierbei insbesondere die einschlägigen sportrechtlichen
Bestimmungen zum Schutze der Sicherheit der Zuschauer und der Teilnehmer, wobei
es sich im einzelnen nach den jeweils geltenden spezifischen Regularien zur Präparation
und Absicherung der Rennstrecken und daran angrenzender Bereiche zu erkundigen
gilt. Erhebliches Gewicht kommt auch ordnungsgemäß durchgeführten Bahnabnahmen
und der entsprechenden Protokollierung zu.
Bedeutsam ist weiterhin, dass die Auswahl der handelnden Funktionäre durch den
Verein sorgfältig erfolgen und sich die Befähigung an den Anforderungen
orientieren muss. Gutmütige Toleranz unter Sportfreunden bei
Pflichtverletzungen von unterstellten Helfern ist ebenso fehl am Platze. Es
droht andernfalls eine Inanspruchnahme wegen sogenannten Organisations- und
Auswahlverschuldens!
Es kann mithin nur empfohlen werden, die Angebote für Qualifizierungen und
Seminare durch die Motorsportverbände wahrzunehmen.
2. Auch wenn die meisten Vereine finanziell nicht üppig ausgestattet sind,
sollte der Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung selbstverständlich
sein. Denn ansonsten kann ein einmaliges Unfallereignis durch die damit unter
Umständen verbundenen erheblichen Ansprüche den persönlichen Ruin der
Verantwortlichen nach sich ziehen, die in den seltensten Fällen in der Lage
sein werden, im Fall des Falles aus eigener Tasche zu bezahlen.
Bei Vorhandensein einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist dringend zu
beachten, dass im Falle eines Unfalls während einer Veranstaltung unverzüglich
Meldung an die Versicherung erstattet wird. Diese kann andernfalls unter Umständen
von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Es gilt auch hier, sich der zum
Teil erheblichen, aus dem Versicherungsvertrag erwachsenden Rechtspflichten
gewahr zu werden und diese einzuhalten! Auch empfiehlt sich, sämtliche
Unfallmeldungen und dergleichen sorgfältig mindestens 5 Jahre lang
aufzubewahren, damit auch dann, wenn ein Anspruch erst Jahre später geltend
gemacht wird, der Nachweis der Einhaltung eigener Pflichten erbracht werden
kann.
3. Auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist dringend anzuraten,
zumal sowohl in zivil- als auch in strafrechtlichen Verfahren oftmals
Prozesskosten in erheblicher Höhe entstehen, die im Fall des Obsiegens zwar
grundsätzlich erstattet werden, bis dahin jedoch vorfinanziert werden müssen.
Erfreulicherweise hat der Vorstand des LBM e. V. eingedenk dieser Problematik für
seine Mitglieder eine Vereinsrechtschutzversicherung mit der DAS vereinbart.
Fazit:
Sicherlich
konnte dieser Beitrag die bestehenden Probleme nicht umfassend umreißen und Lösungsansätze
bieten. Diesen Anspruch erhebt der Autor auch nicht, zumal zu diesem
Themengebiet bereits ganze Bücher gefüllt wurden. Soweit die Erkenntnis
geweckt wurde, dass neben technischen auch weitere Fragen vor Ausrichtung von
Veranstaltungen zu klären sind, ist bereits viel gewonnen. Getreu dem Motto:
Gefahr erkannt, Gefahr gebannt!
Autor:
N. Noczinski, Rechtsanwalt der Kanzlei Hartmut Pfeil & Coll. - Berlin und
Potsdam