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Die Haftung von Veranstaltern - nur ein theoretisches Problem?

  Viele Vereine führen motorsportliche Veranstaltungen durch. Dies ist gut so, birgt jedoch zum Teil erhebliche Risiken, wie einige Fälle aus unserer Praxis zeigen. So kommt es leider hin und wieder vor, dass Zuschauer oder auch Fahrer zum Teil schwer verletzt werden. Zivilrechtliche Klagen wegen zum Teil sehr erheblicher Beträge bleiben dann oftmals ebenso wenig aus, wie strafrechtliche Verfahren gegen Vereinsvorstände und -funktionäre.
Nun sollen diese Zeilen nicht der Abschreckung dienen, sondern in der gebotenen Kürze Problem­bewusstsein wecken.  

1. Grundsätzlich sind Vereine in das deutsche Rechtssystem vollständig eingebunden; ihre Haftung entfällt nicht etwa deswegen, weil sich die Tätigkeit im oder für den Verein ehrenamtlich vollzieht! Vorstände und Funktionäre können sich deswegen nur absichern, wenn ihr Verhalten den geltenden Vorschriften entspricht.

  Zu beachten sind hierbei insbesondere die einschlägigen sportrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Sicherheit der Zuschauer und der Teilnehmer, wobei es sich im einzelnen nach den jeweils geltenden spezifischen Regularien zur Präparation und Absicherung der Rennstrecken und daran angrenzender Bereiche zu erkundigen gilt. Erhebliches Gewicht kommt auch ordnungsgemäß durchgeführten Bahn­abnahmen und der entsprechenden Protokollierung zu.

  Bedeutsam ist weiterhin, dass die Auswahl der handelnden Funktionäre durch den Verein sorgfältig erfolgen und sich die Befähigung an den Anforderungen orientieren muss. Gutmütige Toleranz unter Sportfreunden bei Pflichtverletzungen von unterstellten Helfern ist ebenso fehl am Platze. Es droht andern­falls eine Inanspruchnahme wegen sogenannten Organisations- und Auswahlverschuldens!

  Es kann mithin nur empfohlen werden, die Angebote für Qualifizierungen und Seminare durch die Motor­sportverbände wahrzunehmen.

  2. Auch wenn die meisten Vereine finanziell nicht üppig ausgestattet sind, sollte der Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung selbstverständlich sein. Denn ansonsten kann ein einmaliges Unfall­ereignis durch die damit unter Umständen verbundenen erheblichen Ansprüche den persönlichen Ruin der Verantwortlichen nach sich ziehen, die in den seltensten Fällen in der Lage sein werden, im Fall des Falles aus eigener Tasche zu bezahlen.

  Bei Vorhandensein einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist dringend zu beachten, dass im Falle eines Unfalls während einer Veranstaltung unverzüglich Meldung an die Versicherung erstattet wird. Diese kann andernfalls unter Umständen von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Es gilt auch hier, sich der zum Teil erheblichen, aus dem Versicherungsvertrag erwachsenden Rechtspflichten gewahr zu werden und diese einzuhalten! Auch empfiehlt sich, sämtliche Unfallmeldungen und dergleichen sorgfältig mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren, damit auch dann, wenn ein Anspruch erst Jahre später geltend gemacht wird, der Nachweis der Einhaltung eigener Pflichten erbracht werden kann.

  3. Auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist dringend anzuraten, zumal sowohl in zivil- als auch in strafrechtlichen Verfahren oftmals Prozesskosten in erheblicher Höhe entstehen, die im Fall des Obsiegens zwar grundsätzlich erstattet werden, bis dahin jedoch vorfinanziert werden müssen.

  Erfreulicherweise hat der Vorstand des LBM e. V. eingedenk dieser Problematik für seine Mitglieder eine Vereinsrechtschutzversicherung mit der DAS vereinbart.

  Fazit:  

Sicherlich konnte dieser Beitrag die bestehenden Probleme nicht umfassend umreißen und Lösungsansätze bieten. Diesen Anspruch erhebt der Autor auch nicht, zumal zu diesem Themengebiet bereits ganze Bücher gefüllt wurden. Soweit die Erkenntnis geweckt wurde, dass neben technischen auch weitere Fragen vor Ausrichtung von Veranstaltungen zu klären sind, ist bereits viel gewonnen. Getreu dem Motto: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt! 

Autor: N. Noczinski, Rechtsanwalt der Kanzlei Hartmut Pfeil & Coll. - Berlin und Potsdam